BAV
Seit der Rentenreform ist die betriebliche Altersvorsorge
(BAV) keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers mehr, sondern
es besteht für Sie als Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch
auf betriebliche Altersvorsorge durch die Entgeltumwandlung
nach § 1 BetrAVG.
Entgeltumwandlung bedeutet, dass Sie Teile Ihres
Gehaltes sich nicht als Barlohn auszahlen lassen, sondern dieses
Geld in eine betriebliche Altersvorsorge investieren. Sie verzichten
somit HEUTE auf einen Teil Ihres Nettolohns (auch Weihnachts-
oder Urlaubsgeld) und bekommen dafür mit dem Eintritt ins
Rentenalter eine zusätzliche Rente oder einmalige Kapitalauszahlung
(abhängig von der Form der gewählten BAV).
Die Durchführung der BAV, bzw. die Wahl
des Anbieters für die betriebliche Altersvorsorge obliegt
dem Arbeitgeber. Bietet der Arbeitgeber Ihnen eine betriebliche
Altersvorsorge über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse
an, so können Sie auch nur den angebotenen Weg wählen.
Bietet der Arbeitgeber Ihnen keine besondere Form an, so haben
Sie die Möglichkeit zumindest eine Direktversicherung über
den Arbeitgeber abzuschließen. Die Wahl des Versicherers
obliegt auch hier dem Arbeitgeber. Inder Regel überlässt
der Arbeitgeber allerdings die Wahl seinem Arbeitnehmer.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der
Versicherungsnehmer immer der Arbeitgeber. Sie als Arbeitnehmer
sind die versicherte Person und der Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung.
Die Höhe des Anspruchs auf Entgeltumwandlung
richtet sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Diese
beträgt für dieses Jahr 62 400 € (West) Somit
besteht für Sie ein Entgeltumwandlungsanspruch in Höhe
von 2.496 Euro (4% der Beitragsbemessungsgrenze).
Bei der BAV gibt es verschiedene Durchführungswege,
die Ich Ihnen hier im Einzelnen vorstellen werde.