Der Makler als treuhänderähnlicher
Sachverwalter
Was hier so befremdlich klingt hat für den Kunden eines
Maklers eine wichtige Bedeutung. Diese Bezeichnung seitens des
Bundesgerichtshofes stellt den Makler auf die Seite des Kunden.
Er ist für den Kunden tätig und somit auch diesem
verpflichtet. Das ist einer der größten Unterschiede
zu einem Versicherungsvertreter. Der ist nämlich lediglich
seiner Versicherung verpflichtet, nicht dem Kunden. Der Versicherungsmakler
ist keinem Versicherungsunternehmen verpflichtet. Er handelt
im Auftrag des Kunden und ist dazu verpflichtet, diesem das
für ihn beste Ergebnis zu liefern.
Der Versicherungsmakler ist Angehöriger
eines Expertenberufs
Diese Aussage beinhaltet, daß jeder Makler
mit anderen Beratern (Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten)
gleichgestellt ist. Somit hat er auch die Pflichten, die andere
Berater haben und ist vom Kunden für Fehlleistungen haftbar
zu machen.
Der Makler ist zur Tätigkeit verpflichtet
Das heißt, erteilen Sie einem Versicherungsmakler
einen Maklerauftrag ist er dazu verpflichtet in Ihrem Namen
zu handeln. Dies Handeln umfasst zum einen den Abschluß
von Versicherungsverträgen zum anderen aber auch die rechtzeitige
und einwandfreie Kündigung wie auch Änderung von Verträgen.
Passiert dies nicht oder werden Fristen nicht eingehalten, ist
der Makler zum Schadensersatz verpflichtet.